Die Satzung
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Die Satzung
von admin am 08.04.2011 07:25Vereinssatzung des „Vereins zur Rettung der Welt“
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
§ 2 - Zweck des Vereins
§ 3 - Wirkungsbereich
§ 4 - Mitglieder
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 - Verwendung der Finanzmittel
§ 8 - Organe des Verein
§ 9 - Die Mitgliederversammlung
§ 10 - Die Ausschüsse
§ 11 - Der Vorstand
§ 12 - Das Geschäftsjahr
§ 13 - Auflösung des Vereins
§ 14 - Inkrafttreten
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „(eingetragener) Verein zur Rettung der Welt“. Eine Namensänderung ist nur mit gutem Grund und durch Mehrheitsbeschluss möglich. Über die Zulässigkeit des Grundes und des neuen Namens entscheidet der Vorstand. Die Wahl geschieht durch alle Mitglieder des Vereins. Nach einer Änderung des Namens kann dieser für eine Zeit von 2 Jahren nicht erneut geändert werden.
Seinen Sitz hat der Verein in Recklinghausen und seine Versammlungsorte überall, wo er willkommen ist.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Im Vordergrund steht die Förderung des sozialen Bewusstseins und der Zivilcourage. Er zeigt Möglichkeiten zum Engagement auf und tritt ein, für die Bekämpfung von Rassismus, Speziesismus, Sexismus, Nationalismus, Kapitalismus, Machiavellismus, Armut, Krankheit, Diskriminierung von Behinderungen und allen Arten der Ungerechtigkeit.
Die selbstgewählten Aufgaben zur Erreichung dieser Zwecke lassen sich folgend gliedern:
- Information:
Der Verein macht auf soziale Missstände aufmerksam und informiert darüber. Er organisiert in Kooperation mit bereits bestehenden Organisationen zu verschiedenen Schwerpunkten Veranstaltungen, Demonstrationen und ermöglicht Informationsstände bzw. feste Informationsstellen. Es wird dafür gesorgt, dass kleinere Organisationen die Möglichkeit bekommen, angehört zu werden und dass gerade nicht durch die Medien aktualisierte Themen nicht in Vergessenheit geraten.
- Verknüpfung:
Der Verein setzt sich für die Interessen aller ein und ermöglicht die Vermittlung von potenziellen Aktivisten und Organisationen. Dadurch entsteht ein Netzwerk, um effektiver zu kooperieren zu können und anstehende Aktionen besser zu planen.
Er ist Anlaufstelle für
Personen und Gruppen, die im Sinne von § 2, Abs.2 ungerecht behandelt werden und keinen geeigneten Ansprechpartner finden.
Personen, die Informationen über soziale Organisationen einholen, oder selber aktiv werden wollen.
Organisationen, die ein Projekt verwirklichen wollen und ggf. Hilfe bei der Umsetzung brauchen oder mit ähnlich interessierten Gruppen zusammen-arbeiten wollen.
Organisationen, die ein weiteres Publikum ansprechen wollen.
- Förderung:
Der Verein ist bemüht jedes gemeinnützige Projekt zu unterstützen, sofern dafür ein Ausschuss zustande kommt. Neuen und kleineren Organisationen wird der Einstieg durch Interesse, Initiative und intensive Beratung erleichtert. Großen Organisationen wird eine Plattform geboten, um ihre Aktivitäten auf weiteren Ebenen durchführen zu können. Die Förderung beschränkt sich in erster Linie auf Dienstleistungen. Geldmittel werden nur nach ordentlicher Abstimmung und Erlaubnis des Vorstands durch die jeweiligen Ausschüsse gewährt.
- Kontrolle:
Der Verein kontrolliert seine Kooperationspartner, sowie weitere juristische Personen (z.B. Parteien, Religionsgemeinschaften) auf mögliches Fehlverhalten.
- Eigeninitiative:
Ist ein Bereich nach Erachten von Mitgliedern des Vereins nicht ausreichend mit aktiver Hilfe versorgt, ergreift der Verein nach Möglichkeit Initiative.
Durch Erledigung dieser selbstgewählten Aufgaben wird nicht in die Arbeit bereits bestehender Organisationen ohne ausdrückliche Erlaubnis eingegriffen und es werden keine Organisationen in der Erledigung ihrer Aufgaben gehindert.
Durch Erledigung dieser selbstgewählten Aufgaben wird kein Mensch in seinen Persönlichkeitsrechten eingeschränkt. Von extremem Verhalten wird ausdrücklich Abstand genommen. Politische Interessen werden nicht verfolgt.
§ 3 - Wirkungsbereich
Der Wirkungsbereich ist abhängig von der Art der Aufgaben.
Informationen werden weltweit ausgetauscht und aktualisiert, um zukunftsweisend agieren zu können.
Verknüpfungen werden nur innerhalb von NRW hergestellt. Übergreifende Kooperationen sind in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Vorstandes möglich.
Förderung geschieht nur im Kreis Recklinghausen. Die Organisationen müssen ihren Sitz oder eine Zweigstelle im Kreis Recklinghausen angeben, bevor es zu einer Kooperation kommt.
Juristische Personen weltweit werden kontrolliert um die bestmögliche Förderung für soziales Bewusstsein und Zivilcourage zu erreichen.
Eigeninitiative wird nur im Kreis Recklinghausen ergriffen. Ausnahmen können durch den Vorstand gewilligt werden.
Die Einschränkungen dienen dem Schutz der Übersichtlichkeit, Durchführbarkeit und Effektivität der Projekte.
§ 4 - Mitglieder
Mitglied kann jede Person sein, die sich konstruktiv einbringen möchte. Eine Mitgliedschaft ist passiv in der Vorbereitung und Organisation und aktiv in der Umsetzung der Projekte möglich.
Der Beitritt ist durch das offizielle Anmeldeformular zu bestätigen.
Ein Beitritt kann durch jedes Mitglied beanstandet werden. Eine Beanstandung ist dem Vorstand in schriftlicher Form mit Begründung vorzulegen. Dieser entscheidet, ob dem Antrag stattgegeben wir. Über den Ausschluss entscheidet dann die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
durch freiwilligen Austritt. Dies ist in schriftlicher Form vorzulegen. Eine Begründung ist nicht notwendig. Die Kündigungsfrist gilt bis zur Beendigung eines Geschäftsjahres. Der Mitgliedsbeitrag ist für diesen Zeitraum noch zu zahlen.
durch Tod des Mitglieds.
durch Ausschluss. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung wird dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben. Der Beschluss über den Ausschluss wird mit Gründen versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen (elektronischen) Briefes bekannt gemacht. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 31 Tagen ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand einreicht werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, muss innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Berufungsschrift einberufen werden. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Beschluss über den Ausschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist gleichgestellt. Es hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jeder andere. Ausnahmen bilden die Organe, denen nach der Satzung besondere Stellung zukommt.
Jedes Mitglied ist bemüht, die Interessen des Vereins zu fördern. Oberstes Gebot ist Respekt vor Mensch, Tier und Umwelt. Danach handelt jeder mit bestem Wissen und Gewissen. Dies gilt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins.
Jedes Mitglied ist interessiert an den Aktivitäten der anderen, die das Interesse des Vereins betreffen.
Jedes Mitglied muss mindestens an einem Ausschuss teilnehmen.
Jeder entscheidet selbst, in welchem Ausschuss er sich einbringen möchte. Niemand kann dazu gezwungen oder genötigt werden, einen Ausschuss zu unterstützen, wenn er bereits an einem anderem teilnimmt.
Jeder entscheidet selbst, wie sehr er sich einbringen möchte. Niemand kann dazu gezwungen oder genötigt werden, eine Aufgabe zu übernehmen, wenn er sie sich selber nicht zutraut, oder sich selber dadurch einschränken würde.
Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 0,50 € im Monat. Höhere Beträge werden dankend angenommen. Über weitere Beiträge bestimmt die Mitglieder-versammlung.
§ 7 - Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.
Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an Dritte gewährt werden.
§ 8 - Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung (siehe § 9)
die Ausschüsse (siehe § 10)
der Vorstand (siehe §11)
§ 9 - Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal am Ende eines Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen. Weitere Termine können vom Vorstand einberufen oder seitens der Mitglieder beantragt werden. Dem Antrag müssen mindestens 10% der Mitglieder zustimmen. Eine Mitgliederversammlung muss 14 Tage vorher mit angehängter Tagesordnung schriftlich angekündigt werden.
Unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder ist die Versammlung beschlussfähig.
Alle Abstimmungen werden durch einfache Stimmenmehrheit beschlossen und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
Entgegennahme der Ausschussberichte
Abstimmung über Jahresprojekte
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 10 - Die Ausschüsse
Die Ausschüsse sind die ausführenden Organe des Vereins. Dort werden konkret Aktionen und Projekte geplant und durchgeführt.
Um einen Ausschuss zu gründen ist ausschließlich folgendes Verfahren gültig:
Möchte ein Mitglied ein neues Projekt einleiten, macht er auf dem dafür vorgesehenen Forum darauf aufmerksam.
Melden sich daraufhin 2 oder mehr Mitglieder bei entsprechender Person, kann eine Erlaubnisanfrage an den Vorstand gestellt werden. Die Anfrage beinhaltet Thema, kurze Erläuterung der Problematik, Datum der ersten Ausschusssitzung und die Namen von mindestens 3 befürwortenden Mitgliedern.
Der Vorsitzende oder dessen Vertreter entscheidet, über die Sinnigkeit bzw. Durchführbarkeit des Projekts. Ist ein Ausschuss genehmigt, wird in dem dafür vorgesehenen Forum darauf aufmerksam gemacht.
Zur ersten Ausschusssitzung kann jedes interessierte Mitglied erscheinen. Sie dient zur Beschlussfassung von Ziel, Durchführung und Dauer des Projekts sowie die Häufigkeit der Sitzungen.
Desweiteren wird ein Sprecher und dessen Vertreter, sowie ein Schriftführer durch einfache Stimmenmehrheit bestimmt. Der Sprecher vertritt den Ausschuss nach außen und im Beirat und leitet die Ausschusssitzungen. Der Schriftführer protokolliert die Sitzungen und fügt das Protokoll in dem dafür vorgesehenen Forum ein.
Die Ausschüsse haben folgende Aufgaben:
Informationsbeschaffung
ggf. Kooperation mit übergeordneten Organisationen
Projektplanung
Projektdurchführung
Protokoll der Aktivitäten
Auswertung und Fazit des Projekts
Veröffentlichung der abschließenden Zusammenfassung im dafür vorgesehenen Forum
§ 11 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem geschäftsführendem Vorstand,
dem Beirat.
Ein Mitglied kann sowohl Teil des geschäftsführenden Vorstandes, als auch gleichzeitig im Beirat sein. Es kann jedoch weder zwei Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes übernehmen, noch Sprecher für zwei Ausschüsse zugleich sein.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende,
der Schriftführer,
der Kassenführer.
Der Beirat besteht aus den Sprechern der Ausschüsse nach § 10,5.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
Der geschäftsführende Vorstand wird jedes Jahr in der Hauptversammlung am Ende des Geschäftsjahres nach § 9,4 neu gewählt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so wird innerhalb von 30 Tagen eine außerplanmäßige Mitgliederversammlung einberufen. Während dieser Versammlung wird ein neuer Vertreter nach § 9,4 der Satzung gewählt. Bis zur Neuwahl bestimmt der Vorstand eines der übrigen Mitglieder zur Erfüllung der Aufgabe.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 - Das Geschäftsjahr
1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 - Auflösung des Vereins
Eine Auflösung kann nicht vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist nur möglich, wenn eine Zwangsauflösung seitens der Justiz gefordert wird oder die Mitgliederzahl unter 3 sinkt.
Vor Auflösung muss eine letzte Mitgliederversammlung gehalten werden. In dieser werden die Liquidatoren bestimmt. Sollte nichts anderes beschlossen werden, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsame Liquidatoren.
Die Mittel des Vereins müssen im Fall einer Auflösung einer gemeinnützigen Organisation zugute kommen.
§ 14 - Inkrafttreten
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom ......... beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Folgende Gründungsmitglieder nahmen an dieser Sitzung teil:
Besteht die Aufgabe der Erziehung also lediglich darin, euch dabei zu helfen, euch nach dem Muster dieser verdorbenen Gesellschaftsordnung zu richten, oder besteht sie darin, euch Freiheit zu geben - die vollständige Freiheit zu wachsen und eine andere Gesellschaft, eine neue Welt zu schaffen?